Mitglieder 
Die Gesundheitsplattform besteht aus Vertretern des Landes und der Krankenkassen, des Bundes, der Ärzteschaft, der spitalserhaltenden Gemeinden, der Patientenanwaltschaft, der Landesklinikenholding und der Gemeindevertreterverbände. Ihre Beschlussfassungs-Kompetenz ist durch das NÖGUS-Gesetz 2006 geregelt. Die Gesundheitsplattform besteht aus 24 Mitgliedern. Diese werden wie folgt delegiert: - 6 Mitglieder als Vertretung des Landes von der Landesregierung
- 6 Mitglieder als Vertretung der Sozialversicherung von den Sozialversicherungsträgern (nach § 84a ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, in der Fassung BGBl. I. Nr. 179/2004, unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte)
- 1 Mitglied als Vertretung der Bundesregierung
- 1 Mitglied von der Ärztekammer für Niederösterreich
- 3 Mitglieder von den Gemeindevertreterverbänden (gem. § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000)
- 1 Mitglied als Vertrerter der spitalserhaltenden Gemeinden
- 2 Mitglieder von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft
- 4 Mitglieder von der Landeskliniken–Holding
Die Mitglieder der Gesundheitsplattform werden von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages bestellt. Mit Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode ist binnen drei Monaten eine Neubestellung durchzuführen. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Gesundheitsplattform erfolgt ehrenamtlich. Die oder der Vorsitzende wird von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder des Landes bestellt. Die Geschäftsführung des NÖGUS ist den Sitzungen der Gesundheitsplattform ohne Stimmrecht bei zu ziehen.
Vertretungsregelung: Ein Mitglied kann durch jedes von ihm schriftlich bevollmächtigte Mitglied vertreten werden. Die Bevollmächtigung ist der Geschäftsführung bekannt zu geben.
Beschlussfassung Für Beschlussfassungen gelten folgende Regelungen: - Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Zur Beschlussfassung über Maßnahmen in Angelegenheiten des Kooperationsbereiches (Reformpool), die sowohl in die Zuständigkeit des Landes als auch der Sozialversicherung fallen, ist nur ein Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung erforderlich, welches eine Zustimmung aller anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Sozialversicherung erfordert.
- In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit des Landes besteht, hat das Land die Mehrheit.
- In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit der Sozialversicherung besteht, hat die Sozialversicherung die Mehrheit.
- Bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der Bundesgesundheitskommission verstoßen, hat der Bund ein Vetorecht.
Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfall – die Stellvertretung anwesend ist, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben. Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere Vorgaben über die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung zu normieren sind.
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